Allgemeine Geschäftsbedingungen der Crystal Sound GmbH

§ 1 Geltungsbereich

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller zwischen Crystal Sound (nachfolgend CS genannt) und Ihren Vertragspartnern (nachfolgend Kunde genannt) geschlossenen Verträge welche die Vermietung von Gegenständen und / oder hiermit zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen von CS zum Gegenstand haben. Mündliche Zusicherungen werden nicht Bestandteil des Vertrags mit CS. Die hiernach geltenden Bedingungen sind ausschließlich. Geschäftsbedingungen, die der Kunde verwendet, haben keine Gültigkeit.

 

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

Angebote von CS sind freibleibend. Aufträge erlangen nur Gültigkeit, wenn sie vom Kunde schriftlich bestätigt werden. Die schriftliche Bestätigung kann durch die Übergabe der Ware seitens CS ersetzt werden.

 

§ 3 Erfüllung

Bei Vermietung von Gegenständen gilt die in der Auftragsbestätigung angegebene Mietzeit als vereinbart. Diese beginnt jedoch spätestens mit der Abholung ab Lager Karlsruhe und endet an dem Tag der sich aus der Auftragsbestätigung ergibt.

Ist der Betrieb einer Produktionsstätte Gegenstand des Vertrags, so gilt als Beginn der vertraglichen Verpflichtung die Aufnahme der Arbeiten am Erfüllungsort. Sie endet mit Verlassen der Produktionsstätte.

 

§ 4 Zusatzleistungen

Leistungen die nicht ausdrücklich im Angebot aufgeführt sind bedürfen einer gesonderten Vereinbarung in schriftlicher Form.

Grundsätzlich gilt bei Mietgegenständen die Abholung im Lager Karlsruhe. Wird eine Anlieferung durch den Kunden erwünscht so ist dies in die Auftragsbestätigung aufzunehmen.

Der Gefahrenübergang auf den Kunden erfolgt bei Übergabe der Gegenstände, vor dem Verladen im Lager Karlsruhe. Dies gilt auch wenn der Kunde sich der Leistung Dritter für den Transport bedient.

Zur Bestellung von Personalleistungen ist CS im Rahmen des Vertrags nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet. CS ist berechtigt sich Leistungen Dritter zu bedienen. Wurde für Personalleistungen die Höhe des Entgeltes nicht geregelt, so gelten die aktuellen Personalpreise von CS als vereinbart. Fehlt eine solche Liste gelten die üblichen, aus Vergleichsangeboten von CS ersichtlichen Vergütungen für Personaldienstleistungen als vereinbart.

 

§ 5 Zahlungsbedingungen

Sofern nicht zusätzliche, schriftliche Vereinbarungen getroffen sind, sind sämtliche Zahlungen in voller Höhe ohne Abzug von Skonti zu leisten.

1) bei Mietgegenständen der Mietzins in voller Höhe im Zeitpunkt der Abholung.

2) bei dem Betrieb einer Produktionsstätte:

  • 50% des vereinbarten Preises 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn
  • 50% des vereinbarten Preises 7 Tage nach Veranstaltungsende.

Bei Mietgegenständen ist CS zur Herausgabe der vereinbarten Gegenstände nur dann verpflichtet, wenn der Mietzins in voller Höhe entrichtet ist.

Als Zahlungszeitpunkt gilt der Eingang des Geldes bei CS, nicht der Zeitpunkt der Anweisung.

Zurückbehaltungs,- Aufrechnungs- und Minderungsansprüche berechtigen den Kunde nicht, von sich aus das vereinbarte Entgelt oder einen Teil hiervon nicht an CS auszuzahlen. Dies gilt auch wenn bei Abholung von Mietgegenständen der Kunde die Zahlung nicht erbringt.

Leistet der Kunde eine fällige Zahlung trotz Mahnung und Fristsetzung nicht innerhalb der gesetzten Frist, ist CS berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 8% Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des BGB zu berechnen.

 

§ 6 Stornierung von Aufträgen

Für den Fall das der Kunde vom Vertrag zurücktritt, gilt folgendes:

  • Ab Vertragsschluss bis 30 Tage vor Mietbeginn werden 20% des Preises fällig.
  • 29 bis 10 Tage vor Mietbeginn werden 50% des Preises fällig.
  • bei Rücktritt weniger 10 Tage vor Mietbeginn werden 100% des Preises fällig.

Gleiches gilt für den Fall eines Rücktritts vom Vertrag, wenn der Betrieb einer Veranstaltungsstätte vereinbart worden ist.

Die Verlegung eines Termins gilt grundsätzlich als Storno.

 

§ 7 Gebrauchsüberlassung

Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und einen etwaigen Mangel oder eine etwaige Unvollständigkeit gegenüber CS unverzüglich anzuzeigen. 

Die Anzeige Bedarf einer Schriftform. 

Der Kunde ist in der Beweislast.

Unterlässt der Kunde diese Anzeigepflicht, so ist CS dazu berechtigt, die Beseitigung von Mängeln und alle weiteren Nachteile, die CS hieraus entstehen auf Kosten des Kunden zu beheben.

Hat der Kunde diese Anzeigepflicht unterlassen und ist CS hiermit die Möglichkeit der Nachbesserung genommen, so sind jegliche Ansprüche des Kunden verwirkt.

CS verpflichtet sich, die im Rahmen des Mietvertrages überlassenen Gegenstände frei von Mängeln auszuliefern. Die Mängelfreiheit bestätigt der Kunde im Zeitpunkt der Abholung.

Kommt CS seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht rechtzeitig nach oder ist eine Nachbesserung unmöglich oder ist die Leistung im Zeitpunkt des Vertragsbeginns unmöglich geworden, so hat der Kunde einen Anspruch auf den Ihm entstandenen Schaden, den er nachzuweisen hat. In einem solchen Fall beschränkt sich die Haftung auf die Höhe des anteilig vereinbarten Mietzinses. 

Eine Kündigung des Vertrages kann von Seiten des Kunden nur dann erfolgen, wenn die Gesamtheit der vermieteten Gegenstände wegen eines Mangels seines Mietgegenstandes nicht mehr als Einheit vom Kunden genutzt werden kann. Werden Mietgegenstände nicht von Fachpersonal bedient haftet CS nur, wenn von Seiten des Kunden nachgewiesen wird dass nicht ein Bedienungsfehler ursächlich für den Mangel ist.

Sonstige Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, insbesondere Minderungs- und Schadensersatzansprüche, wenn sie während der laufenden Mietzeit und in Obhut des Kunden entstehen.

Für die Einholung etwa erforderlicher Genehmigung ist CS nur verpflichtet, wenn diese Bestandteile des Vertrags geworden sind. Auch beim Aufbau und Betrieb von Produktionsstätten ist grundsätzlich der Kunde zur Einholung der entsprechenden Genehmigungen verpflichtet.

Alle anfallenden Steuern und Abgaben, GEMA Gebühren und ähnliches trägt der Kunde.

Sollte der Kunde die entsprechenden Genehmigungen nicht eingeholt haben oder nicht rechtzeitig eingeholt hat und hierdurch eine Veranstaltung ausfällt oder nicht rechtzeitig in Betrieb genommen werden kann, wird die vereinbarte Vergütung in voller Höhe fällig. Ansprüche des Kunden gegen CS werden nicht ausgelöst.

Der Kunde ist verpflichtet die Mietsache schonend zu behandeln. Die Mietsache ist vollständig, geordnet und in sauberem Zustand nach Ablauf der Mietzeit zurückzugeben.


§ 8 Schadensersatz

Schadensersatzansprüche, soweit diese nicht gesondert geregelt sind, können nur unter Nachweis des den Ersatzanspruch auslösenden Umstandes erhoben werden.

Der Kunde ist nicht berechtigt, die vereinbarte Vergütung in Höhe des vermeintlichen Ersatzanspruches zu mindern.

Die vereinbarte Vergütung wird auch bei der Anmeldung von Ansprüchen in voller Höhe fällig.

Die Einstandspflicht von CS beschränkt sich nur auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Gleiches gilt für das von CS eingesetzte Personal.

Die Höhe des Schadenersatzanspruches oder einer generellen Haftung, der sich gegen CS richtet, wird auf das Dreifache des vereinbarten Betrages begrenzt, den der Kunde an CS zu entrichten hat. 

Soweit und sobald ein gesonderter Haftungsausschluss seitens CS vereinbart wird, gilt dieses auch für Personal von CS.

CS ist berechtigt Instandsetzungskosten und Kosten für die Beschaffung von Ersatzteilen in voller Höhe gegenüber dem Kunden geltend zu machen.

Im Falle eines Verlustes von Mietgegenständen ist der Kunde zum Ersatz in Höhe des Neupreises verpflichtet.  Der Kunde ist verpflichtet für etwa abhandenkommende Güter von CS zu haften, wenn das Transportmittel auf dem Betriebsgelände des Kunden oder dem Gelände der Veranstaltung abgestellt ist. Der Kunde hat für entsprechende Sicherungsvorkehrungen Sorge zu tragen. 

Der Kunde trägt über gesamte Mietzeit die privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Pflichten als Betreiber des Mietgegenstandes.

Gleiches gilt, wenn der Kunde im Rahmen einer Veranstaltung, bei der CS die Betreuung übernommen hat, nicht die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen ergriffen hat. Insbesondere im Falle von Vandalismus ist der Kunde zum Schadensersatz in Höhe des Neupreises verpflichtet.

Für den Fall, dass der Kunde die Mietsache nicht vertragsgemäß an CS zurückgibt, ist CS berechtigt, eine pauschale Entschädigung zu verlangen und nach Ablauf von 14 Tagen Ersatz für die Mietsache zu beschaffen.

 

§ 9 Gewerbliche Schutzrechte / Nutzungsrechte

Sämtliche Immaterialgüterrechte, deren Nutzungs- und Bearbeitungsrechte an den von CS geschaffenen Erzeugnissen ( wie insbesondere und nicht abschließend Pläne, Zeichnungen, Muster, Modelle, usw.) stehen im ausschliesslichen und uneingeschränkten Eigentum von CS.

CS ist berechtigt, die bei der Vertragserfüllung verwendeten Ideen, Konzepte, Methoden und Techniken einschliesslich des erworbenen Knowhows, auch anderweitig frei zu verwenden.

 

§ 10 Datenschutz

Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass CS Daten des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden verarbeiten und nutzen darf. weiterhin darf CS die Tatsache des Vertragsverhältnisses und ihre konkrete Tätigkeit als Referenz verwenden.

CS ist befugt, ihr anvertraute, personenbezogene Daten im Rahmen der Vertragserfüllung zu verarbeiten oder durch dritte verarbeiten zu lassen.

Sämtliche Kundendaten werden in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen der deutschen Datenschutzgesetzgebung behandelt.

 

§ 11 sonstige Pflichten des Kunden

Der Kunde ist verpflichtet, die Eignung des Aufbauorts für die aufzustellenden Mietgegenstände sicherzustellen.

Des Weiteren müssen alle Zufahrten zur Betriebsstätte frei befahrbar und geeignet für den Transport sein. 

Alle Zugänge, Räume und Anschlüsse müssen zugänglich sein. Der Kunde haftet für die Sicherheit der Stromanschlüsse bis zum Übergabepunkt.

Bei hängenden Aufbauten haftet der Kunde für die angegebenen maximalen Lastaufnahmewerte der Betriebsstätte.

Mehraufwendungen die CS durch Nichteinhaltung dieser Kundenpflicht entstehen hat der Kunde zu tragen.

 

§ 12 Versicherung

Der Kunde ist verpflichtet, allgemeinen Risiken den Mietgegenstand betreffend ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern, insbesondere und nicht abschließend Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Witterungseinflüsse.

Wird vereinbart das CS diese Versicherungen übernimmt, hat der Kunde CS die Kosten der Versicherung zu erstatten. Übernimmt CS diese Versicherungen nicht, hat der Kunde den Abschluss einer Versicherung auf Verlangen vorzuweisen.

 

§ 13 Untervermietung, Weitergabe

Die Mietsache darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung von CS Dritten entgeltlich oder unentgeltlich überlassen oder ins Ausland verbringen.

 

§ 14 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus den Verträgen mit CS ist Karlsruhe. 

 

§ 15 Schriftform

Gesonderte Vereinbarungen haben schriftlich zu erfolgen, soweit sie nicht im Rahmen der Auftragsbestätigung geregelt wurden.

 

§ 16 sonstige Bestimmungen

CS ist berechtigt, den Vertrag mit allen Rechten und Pflichten durch Erklärung an einen Rechtsnachfolger zu übertragen.

Grundlage des Vertrages sind immer die aktuellen AGB von CS mit Ausnahme aller Verträge die vor dem 01.06.2011 geschlossen worden sind.

Die aktuellen AGB können jederzeit bei CS angefordert werden.

Die Vertragssprache ist deutsch. Auch wenn der Vertrag ganz oder teilweise in eine andere Sprache übersetzt wird, bleibt die deutsche Fassung verbindlich.

Sollte in diesen Bedingungen eine unwirksame Regelung enthalten sein, gelten alle übrigen gleichwohl. Die unwirksame Regelung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der betreffenden Formulierung am nächsten kommt.

Stand 01.03.2022